Montag, 20. Februar 2017

20. Juli 1944

Klage gegen die Stadt Bückeburg

Hannover/Bückeburg-6. Februar 2017. Der Kläger wendet sich gegen die Bezeichnung des Kurt Freiherr von Plettenberg als Widerstandkämpfer und Opfer des 20. Juli 1944 durch die Beklagte (gemeint ist die Stadt Bückeburg). Er macht geltend, dass diese Tatsachen unzutreffend seien. Die von der Beklagten zitierten Quellen gäben keine Hinweise darauf, dass sie zutreffend seien. Ihm seien keine Tatsachen bekannt, die zweifelsfrei belegten, dass Kurt Freiherr von Plettenberg dem engeren oder weiteren Kreis des nationalsozialistischen Widerstandes zugerechnet werden könne. 

Seine subjektive Betroffenheit bestehe darin, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien. Sie hätten Deutschland von 1939 bis 1945 verlassen müssen, um ihrer erneuten Verhaftung zuvorzukommen. Am Zufluchtsort hätten sie weiteres Leid durch Internierung und wirtschaftliche Not erfahren. 

Für diejenigen, die unter dem NS-Regime gelitten hätten, und für deren familiäres Umfeld sei es demütigend zu erleben, wie Kurt Freiherr von Plettenberg ohne jeden hinreichenden Nachweis als Angehöriger des politischen Widerstandes und als Opfer der Verschwörung des 20. Juli 1944 dargestellt werde, obwohl er die historische Situation mit herbeigeführt habe. Der Adel habe nämlich die Nationalsozialisten politisch und materiell bereits vor 1933 unterstützt und so die Machtergreifung mit möglich gemacht. Die Beklagte habe den Täter zum Opfer gemacht. Der Kläger führt weiter aus, er habe im Staatsarchiv Dahlem Einsicht in Dokumente über Kurt Freiherr von Plettenberg genommen. Es fänden sich keine Hinweise auf seine Beteiligung am Staatsstreich vom 20. Juli 1944. Der Inhalt lasse eine Konformität mit dem Regime erkennen.

Die beklagte Stadt Bückeburg hält den Kläger nicht für klagebefugt, da er durch die von ihm angegriffenen öffentlichen Äußerungen zu Kurt Freiherr von Plettenberg nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt werde.


Termin: Mittwoch, 8. 2. 2017, 13.30 Uhr in Saal 2, Verwaltungsgericht Hannover

P. S. Allen mir zugänglichen Quellen zufolge hat Kurt Freiherr von Plettenberg zum engeren Kreis der Hitler-Attentäter vom 20. Juli 1944 gehört.

Klage abgewiesen

Hannover/Bückeburg-20. Februar 2017. Keinen Erfolg hatte ein Bürger der Stadt Bückeburg mit seiner Klage gegen eine von der Stadt herausgegebene Broschüre, in der der in Bückeburg geborene Kurt Freiherr von Plettenberg u. a. als Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 bezeichnet worden ist. Der zuständige Einzelrichter der 1. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Auch im Bereich der hier vorliegenden allgemeinen Leistungsklage gelte zum Ausschluss einer sog. „Popularklage", dass eine Rechtsverletzung des Klägers durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein müsse. Diese Möglichkeit sei auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt seien. Der Kläger sei offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Es könne dahingestellt bleiben, ob Kurt Freiherr von Plettenberg tatsächlich Widerstandskämpfer im Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 war. 

Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stelle eine dann vorliegende Fehlinformation in der von der Beklagten veröffentlichen Broschüre keine Verletzung der klägerischen Rechte dar. Der Vortrag des Klägers, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien, könne keine Klagebefugnis begründen. Zum einen fehle es an einem Zusammenhang mit einer eventuell vorliegenden Fehlinformation durch die Beklagte, zum anderen sei es dem Kläger verwehrt, Rechte im Namen seiner Familienangehörigen geltend zu machen.

Vor der Urteilsfindung hat das Gericht einen in der mündlichen Verhandlung am 8. 2. 2017 vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag zurückgewiesen.
Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.


Az. 1 A 5317/15