Kleinanleger mit "Medienbriefen" abgezockt
Osnabrück. Der Verleger einer Sonntagszeitung ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, weil er Kleinanleger mit so genannten "Medienbriefen" hereinlegte. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Betrug in 165 Fällen und Konkursverschleppung vor.
Nach der Beweisaufnahme sah es die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes als erwiesen an, dass
der inzwischen 62-jährige Angeklagte zwischen Dezember 2009 und Januar 2014 als
alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Verlagsgesellschaft mit Sitz
in Osnabrück, in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung sog. Medienbriefe
als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25 % beworben habe.
Auch in
den Beratungsgesprächen mit so geworbenen potentiellen Anlegern habe der
Angeklagte suggeriert, dass es sich bei dem Kauf der Medienbriefe um eine
sichere Geldanlage mit guter Rendite handele, die jederzeit ohne Verlust der
Einlage gekündigt werden könne. Darüber, dass es sich bei dem Anlagemodell um
eine stille Gesellschaftsbeteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe, habe
er die Kleinanleger nicht aufgeklärt. Insbesondere habe er die Anleger nicht
darüber informiert, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keinen Gewinn mehr
erzielt habe.
Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die Gesellschaft die Anlegergelder -
wie der Angeklagte gewusst habe - dringend benötigte, um eine Insolvenz des
Unternehmens abwenden und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrechterhalten zu
können.
Da sich die finanzielle Situation des Unternehmens jedoch nie gebessert
habe, habe das Verfahren, in dem auch Vorabzahlungen auf - tatsächlich nicht
eingetretene - Gewinne an die Anleger ausgekehrt worden seien, nur durch ein
sog. Schneeballsystem aufrechterhalten werden können, mithin dadurch, dass immer
weitere Medienbriefe veräußert und immer neue Anlegergelder generiert worden
seien.
Im angeklagten Tatzeitraum sei so auf Seiten der Anleger ein
Gesamtschaden in Höhe von 1,6 Mio. € entstanden, wobei noch nicht berücksichtigt
sei, dass die Anleger als „stille Gesellschafter" von dem Insolvenzverwalter auf
Rückzahlung der gezahlten Vorabvergütung in Anspruch genommen würden.
Als besonders tragisch sah es die Kammer an, dass die von dem Angeklagten
betrogenen Anleger überwiegend einfache Leute seien, die ihm vertraut und Geld
angelegt hätten, auf das sie für ihre Familie oder ihren Ruhestand angewiesen
gewesen seien.
Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Dienstag, 22. November 2016
Samstag, 12. November 2016
Das letzte Gericht
Vor der Justiz-Autobahn
12. November 2016. Ich habe heute Post vom Verwaltungsgericht Hannover bekommen. Das Gericht schreibt: "11 A 5408/15 Sehr geehrter Herr Tjaden, in der Verwaltungsgerichtssache Tjaden gegen Region Hannover wird um Darlegung gebeten, zu welchen Tatsachenbehauptungen die Zeugen konkret angehört worden sollen.
Soweit es um die Feststellungen der Amtsveterinärin der Beklagten und des Tierarztes im Tierheim zum Zustand des Hundes bei der Fortnahme am 16. 9. 2015 gehen sollte, wurde bereits in den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüssen darauf hingewiesen, dass den Amtsveterinären dabei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Für ein substantiiertes Bestreiten dieser Feststellungen müsste ein tierärztliches Gegengutachten vorgelegt werden, welches den Zustand des Hundes ebenfalls am 15./16. 9. 2015 beschreibt. Derartiges ist nicht ersichtlich."
Hier weiterlesen
12. November 2016. Ich habe heute Post vom Verwaltungsgericht Hannover bekommen. Das Gericht schreibt: "11 A 5408/15 Sehr geehrter Herr Tjaden, in der Verwaltungsgerichtssache Tjaden gegen Region Hannover wird um Darlegung gebeten, zu welchen Tatsachenbehauptungen die Zeugen konkret angehört worden sollen.
Soweit es um die Feststellungen der Amtsveterinärin der Beklagten und des Tierarztes im Tierheim zum Zustand des Hundes bei der Fortnahme am 16. 9. 2015 gehen sollte, wurde bereits in den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüssen darauf hingewiesen, dass den Amtsveterinären dabei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Für ein substantiiertes Bestreiten dieser Feststellungen müsste ein tierärztliches Gegengutachten vorgelegt werden, welches den Zustand des Hundes ebenfalls am 15./16. 9. 2015 beschreibt. Derartiges ist nicht ersichtlich."
Hier weiterlesen
Labels:
Feststellungen,
Gegengutachten,
Hund,
Justizautobahn,
letztes Gericht,
nichts ist unmöglich,
Tatsachenbehauptungen,
Tierheim,
Verwaltungsgericht Hannover,
Veterinäramt
Abonnieren
Posts (Atom)