Dienstag, 15. März 2016

Zulässiger Aufruf

Tierschutzbüro darf Volksbank zu Boykott von Tierquälern aufrufen

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.11.2013 wegen des Antrages auf Unterlassung eines Boykottaufrufs des Deutschen Tierschutzbüros wiederhergestellt.

Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossen­schaftliche Bank dürfe keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Der klagende Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter wollte dem Tierschutz­büro diesen Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde. (Pressemitteilungen 56/13 und 58/13.)

Die 12. Zivilkammer hatte den Antrag der Pelztierzüchter nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der Meinungsfreiheit des Tierschutz­büros durch Urteil vom 29. 11. 2013 abgewiesen, wobei die Richter ihr Urteil u. a. darauf stützten, dass der Boykottaufruf durch das wichtige politische Motiv des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Pelztiere, gerechtfertigt und im Übrigen nicht unverhältnismäßig sei.

Auf die Berufung des Pelztierzüchterverbandes hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts Osnabrück auf und verurteilte das Deutsche Tierschutzbüro, es zu unterlassen, die örtliche Volksbank durch den Aufruf „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt!" in einem entsprechend bebilderten Internetauftritt öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Der Senat war der Auffassung, dass durch den mit drastischen Darstellungen versehenen Boykottaufruf die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschritten werde und daher ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes vorliege.


Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen eingelegte Revision des Tierschutzbüros entschieden, dass die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, durchaus ein mit einer Meinungs­äußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein könne. Für den konkreten Fall ist der Senat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Pelztierverbandes das Recht des Tierschutzbüros auf Meinungsfreiheit nicht überwiege. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. 11. 2013 wiederhergestellt.

Anmerkung

Ein Leser hat sich nach dem Aktenzeichen und nach dem Urteilsdatum erkundigt. Diese Informationen gibt es in der heutigen Pressemitteilung des Landgerichtes Osnabrück nicht. Ansprechpartnerin ist

Dr. Nicole HellmichRichterin am Landgericht
- Pressesprecherin -
Landgericht Osnabrück

Tel.: 0541 315-1127
Fax.: 0541 315 6117


Mitteilung bei Facebook

Der Leser hat mir bei Facebook Aktenzeichen und Urteilsdatum mitgeteilt: VI ZR 302/15, 19. Januar 2016

Mittwoch, 2. März 2016

Die verrückte Stadt (III)

Sind Post und Gericht bekanntermaßen langsam?

Das Wilhelmshavener Amtsgericht müsste eigentlich das Mekka für Gerichtsreporter sein. Auch Satiriker wären im Gerichtssaal keineswegs fehl am Platze.

Die jüngste Story: Ein Angeklagter wird am 1. Dezember 2015 wegen Betruges verurteilt. Die Geldstrafe ist gering. Die Berufungsfrist endet am 8. Dezember 2015. Der Angeklagte legt am 7. Dezember 2015 auf dem Postweg Berufung ein. Laut Strafprozessordnung müsste er nun unverzüglich die schriftliche Urteilsbegründung bekommen.

Bekommt er aber nicht. Statt dessen lehnt die Amtsrichterin die Berufung mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ab. Der Brief des Angeklagten sei erst am 9. Dezember 2015 beim Gericht eingegangen. Darüber beschwert er sich, entscheidend sei nach seiner Auffassung das Datum des Poststempels, nicht, wie die Richteri angemerkt hat, die "bekannte Langsamkeit der Post, die Briefe nur noch selten innerhalb von 24 Stunden" zustelle.

2. März 2016. Die schriftliche Urteilsbegründung der Wilhelmshavener Amtsrichterin liegt dem Angeklagten immer noch nicht vor. Nun ist er gespannt, ob sich die Richterin früher oder aber auch später auf die "bekannte Langsamkeit des Wilhelmshavener Amtsgerichtes" beruft. 

Dienstag, 1. März 2016

Landgericht Hannover

Kocht auch nur ohne Wasser

Was wollen wir kochen, was wäre am 1. März 2016 Recht? Das Landgericht Hannover empfiehlt Kostenfestsetzungssuppe der schärfsten Art. Wichtigste Zutat: Pfeffer. Am ersten Tisch sitzt: Anjas Erste Property, ein Immobilienunternehmen, das angeblich in der Kennedyallee 102, Frankfurt, beheimatet ist, und derzeit von der Stadt Neu-Isenburg gesucht wird, weil es nur in Neu-Isenburg gefunden werden könnte – wenn überhaupt.

Hier weiter am Gerichts-Herd stehen, 1. März 2016