Mittwoch, 11. Dezember 2013

Stalking

Niedersächsische Justizministerin lehnt Vorschlag von Bayern ab

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat heute die Justizministerkonferenz über einen von der IMK verabschiedeten Beschluss zur Ausweitung und Verschärfung der Strafbarkeit wegen Nachstellung (Stalking) nach § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) unterrichtet. Der Beschluss der IMK geht auf eine Initiative der bayerischen Landesregierung zurück.

Die Straftat der Nachstellung ist maßgeblich mit Unterstützung Niedersachsens erstmals im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach macht sich ein „Stalker" strafbar, der sein Opfer durch eine Nachstellung in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.

Die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz lehnt den Vorstoß der IMK ab. Die Justizministerin macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Vorschlag geltend, die Strafbarkeit von Handlungen eines „Stalkers" auszuweiten. Nach dem Vorschlag der IMK soll eine strafbare Handlung schon dann vorliegen, wenn die Nachstellung zu einer entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigung der Opfer führen kann, die Tathandlung des Stalkers also lediglich geeignet erscheint, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Opfers herbeizuführen.

Niewisch-Lennartz: „Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs erhielte die Strafvorschrift eine nicht mehr ausreichend deutliche Konkretisierung. Weder für Betroffene noch für die Ermittlungsbehörden wäre deutlich, welche Handlungsweisen überhaupt strafbar sein könnten. Die Neuregelung käme auch dem eigens gesteckten Ziel eines früheren Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden keinen Schritt näher. Zum Schutz der Opfer ist vielmehr eine konsequentere Ermittlungsarbeit auf Grundlage der geltenden Rechtslage angezeigt."


Die Ministerin weist auch darauf hin, dass das Verhalten der Beschuldigten regelmäßig schon nach anderen Strafvorschriften strafbar sein kann, so etwa als Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder als Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Ministerin misst insbesondere der Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eine hohe Bedeutung für den Opferschutz bei. Nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) können Opfer schon heute mit erleichterten Beweisanforderungen sehr schnell und frühzeitig eine gerichtliche Anordnung erwirken. Zuwiderhandlungen gegen eine solche einstweilige Anordnung sind selbstständig strafbar nach § 4 GewSchG. Dieser Straftatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einer solchen gerichtlichen Anordnung zuwider handelt, ohne dass zusätzlich eine Gefährdung oder gar Verletzung des Opfers vorliegen muss.

Montag, 21. Oktober 2013

Denkmäler zu Hause

Am letzten Arbeitstag Sehenswürdigkeiten mitgenommen

Zugegeben: Als Schüler habe ich gelegentlich Klassenkameradinnen mit nach Hause genommen und als Redakteur Arbeitskolleginnen - aber ich behauptete nie, dass sie bei mir besser aufgehoben seien als in der Schule oder im Verlag. Sie waren bei mir nur vorübergehend in guten Händen. Deshalb bin ich der Meinung, dass dieser Archäologierat übertreibt, wenn er nach seiner Pensionierung ein paar Denkmäler und andere Sehenswürdigkeiten behalten will. Da kann er tausendmal die Auffassung vertreten, dass die Landesdenkmalpflege auf solche Kostbarkeiten nicht so gut aufpassen würde wie er. Mit dieser Behauptung ist dieser ehemalige Archäologierat heute vor dem Verwaltungsgericht in Hannover deshalb auch erfolglos geblieben.

Seine ehemaligen Chefs wollten von ihm wissen, was er an seinem letzten Arbeitstag mit nach Hause genommen hat. Das wollte der ehemalige Archäologierat nicht verraten. Vor dem Verwaltungsgericht wehrte er sich gegen das Auskunftsbegehren mit einem Eilantrag. Was er zu Hause habe, brauche er noch für eingehende Betrachtungen. Rücke er die Denkmäler und Sehenswürdigkeiten zu früh heraus, sei es für wichtige Erkenntnisse zu spät. Schon während seiner Dienstzeit habe man ihm oft genug die Möglichkeit genommen, das von ihm Freigelegte der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Das hätten meistens andere getan.

Wieder zugegeben: Wenn ich als Schüler eine Klassenkameradin oder als Redakteur eine Arbeitskollegin frei gelegt habe, neigte ich ebenfalls zu eingehenden Betrachtungen, aber der Aufforderung, die Klassenkameradin wieder ihren Eltern und meine Arbeitskollegin wieder ihrem Ehemann zu überlassen, hätte ich so schnell wie möglich Folge geleistet, wenn jemand gemerkt hätte, dass die Mädels bei mir zu Hause sind.

So weit sind die Landesdenkmalpfleger aber noch gar nicht. Sie wollen erst einmal nur wissen, was der ehemalige Archäologierat mitgenommen hat. Dazu zitiere ich aus der heutigen Pressemitteilung des hannoverschen Verwaltungsgerichtes: "Der Antragsteller sei auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch im Ruhestand fortwirke, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz habe er auf Verlangen seines Dienstherrn Unterlagen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Dieser Pflicht vorgeschaltet sei notwendigerweise die Auskunftspflicht. Dem könne der Antragsteller ein vermeintliches Urheberrecht nicht entgegen halten. Soweit urgeschichtliche Grabungsfundstücke selbst betroffen seien, seien diese schon nicht sein „Werk". Soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Ausgrabungen Aufzeichnungen, Fotodokumentationen u.ä. selbst verfasst bzw. angefertigt habe, sei dies im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten geschehen, weshalb er, weil nichts dazu ausdrücklich geregelt worden sei, sich seinem Dienstherrn gegenüber nicht auf Urheberrechte berufen könne. Außerdem berühre das streitige Auskunftsverlangen ein etwaiges Urheberrecht auch gar nicht. Zu Recht habe das Landesamt die vom Antragsteller bisher gegebenen Antworten in Großteilen auch als unzureichend eingestuft. Wirklich konkret beantwortet habe er die meisten Fragen nämlich nicht, sondern vor allem auf die von ihm geplanten Veröffentlichungen hingewiesen. Die Beantwortung der Frage, wo die betroffenen Fundstücke und Dokumentationsbestandteile sicher aufgehoben seien, habe er seinem Dienstherrn zu überlassen."

Az: 13 B 6448/13

Donnerstag, 17. Oktober 2013

Bumsfideles Gericht

Nummernschild bei Nummer weggetreten

Wenn man die Geschichte bei "Bild" nachlesen will, muss man bezahlen. Ich verrate kostenlos, wie das Gericht von Weiden diese Szene nachspielen wird:

Die Motorhaube zerkratzt und eingedellt, das Nummernschild herunter getreten, die Stoßstange ramponiert! Aber sind das die tatsächlichen Schäden, die von wildem Auto-Sex herrühren?
Vor dem Amtsgericht Weiden sollte geklärt werden, ob Lena M. (21) und Hans L. (23) das Auto ihres Nachbarn im Vollsuff tatsächlich so zerbumsen konnten, wie es dem liebestollen Pärchen vorgeworfen wird.

Zuerst wird die Verhandlung für eine Trinkpause in der Kneipe unterbrochen, in der Lena und Hans gewesen sind, bevor sie die Garage ihrer Nachbarn aufbrachen. Dort spielt Hans für Lena noch einmal den Schwan - und sie sagt erneut: "Du lieber Schwan." Er antwortet wieder: "Ich kann noch mehr Gummi geben."

Dann werden noch in der Kneipe unter notarieller Aufsicht die Paare ausgelost, die sich in der Garage miteinander vergnügen dürfen. Vor Ort bumst jedes Paar die Szene nach. Ein Notar beglaubigt die dabei angerichteten Schäden. Bei einem eventuellen Totalschaden muss der Ortstermin beendet werden. Lena und Hans dürfen  nicht noch einmal auf die Kühlerhaube. Die wissen schließlich bereits, wie es geht und könnten so die Ergebnisse verfälschen.

Sobald das bumsfidele Gericht wieder verschwunden ist, fahren die Nachbarn von Lena und Hans mit ihrem Auto entweder zu einer Reparaturwerkstatt oder zu einem Schrottplatz. Erstattet werden ihnen die Fahrtkosten. Das Gericht übernimmt die Vergnügungssteuer. Die Stoßstange wird im Gerichtssaal aufgehängt.   

Montag, 23. September 2013

Aktuelle Urteile

23. September 2013
Bundeskriminalamt muss DNA löschen

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat heute der Klage eines Bürgers auf Löschung des über ihn in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes (BKA) gespeicherten Datensatzes (DNa-Identifizierungsmuster) stattgegeben.

Bereits die im Jahr 2007 veranlasste Datenerhebung und nachfolgende -speicherung sei rechtswidrig gewesen. Zwar habe der Kläger seinerzeit bei der Polizei vor der Entnahme der Speichelprobe, aus der die Daten gewonnen wurden, eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben. Diese Einwilligung reiche aber für sich als Rechtfertigung für die anschließende Datenerhebung und -verarbeitung nicht aus. Vielmehr müsse die Polizei in einem solchen Fall vor der Entnahme der Speichelprobe deren materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gemäß § 81g der Strafprozessordnung (StPO) mit der erforderlichen Sorgfalt und Intensität anhand der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dafür aufgestellten Kriterien prüfen. Dabei komme es darauf an, ob auf der Basis der zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen eine hinreichend verlässliche Prognose erstellt werden könne, dass der Betroffene zukünftig voraussichtlich Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 81g StPO begehen werde.

Im vorliegenden Fall sei vor der Entnahme der Speichelprobe eine solche Prognose gar nicht erstellt worden. Aber auch die im Falle des Klägers nachträglich erstellte Prognose werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Gerade weil konkreter Anlass für die Entnahme der Speichelprobe beim Kläger nicht eine einzige Tat von erheblichem Gewicht sondern die Summe der bis dahin bekannt gewordenen Vorfälle war, hätte die prognostische Bewertung, er werde zukünftig voraussichtlich derartige Taten begehen, einer intensiven Begründung bedurft und sich nicht in standardisierten Formulierungen erschöpfen dürfen. Die Polizei habe sich nicht mit einer bloßen Auflistung der bis dahin polizeilich bekannt gewordenen Tatvorwürfe gegen den Kläger begnügen dürfen, sondern sie hätte die dazu gehörenden Ermittlungsakten beiziehen, sichten und bewerten müssen.

Es sei zudem insbesondere nicht erkennbar, dass die Polizei sich, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, mit dem Umstand auseinandergesetzt gehabt habe, dass der Kläger in der jüngeren Vergangenheit vor der Entnahme der Speichelprobe aus einer Strafhaft entlassen worden war und ob das auf Grund einer günstigen Sozialprognose geschehen sei.

Gegen das Urteil kann beim Nds. Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Az.: 10 A 2028/11


11. September 2013
Verwaltungsgericht Hannover entscheidet gegen Einzelkandidaten

Stell dir vor, es sind Wahlen…

…und es geht sogar noch jemand hin. Bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 werden es wohl unter 70 Prozent sein. Was für eine Klatsche für die Parteien! Bei Landtagswahlen lässt die Beteiligung schon lange zu wünschen übrig. Bei Kommunalwahlen ist sie katastrophal.

Diese Katastrophe trägt die Namen der Parteien. Die von diesen Parteien aufgestellten Kandidaten haben auf kommunaler Ebene inzwischen die Strahlkraft einer Sonnenfinsternis. Doch es soll so finster bleiben. Hat jetzt das Verwaltungsgericht von Hannover vor der Oberbürgermeisterwahl entschieden. Für Einzelbewerber werden deswegen weiterhin Hürden aufgestellt. Sie müssen Unterschriften sammeln. Wie viele das sind, hängt vom Wohnort ab. In Erfurt werden mehr Unterschriften verlangt als in Hannover. Aber das ist in Ordnung, sagt das Verwaltungsgericht von Hannover.

Wähler schleppen sich zur Stichwahl, 11. September 2013

11. April 2013
Wilhelmshavener Richter stellt Verfahren gegen Neonazi ein

“Der Richter machte eine deutliche Ansage: ´Die Einstellung des Verfahrens ist kein Freispruch erster Güte. Glauben Sie nicht, dass wir auf einem Auge blind sind.´ Das neonazistische Treiben werde nicht toleriert. ´Wenn wir uns wiedersehen, müssen Sie sich warm anziehen. Dann lernen Sie mich richtig kennen.”

Und zwar ein 23-Jähriger, über den die “Wilhelmshavener Zeitung” heute berichtet hat. Was der tat, war längst nicht so schlimm, wie das, was der Heini am anderen Ende der Leine mit Walpurgis und Walzner machte. Mit zwei Freunden hatte sich dieser Angeklagte am 16. Juli 2011 zu einem Treffpunkt Linksautonomer begeben, dort grüßte er freundlich mit “Heil Hitler!” Dass dieser Gruß vor langer Zeit verboten wurde, konnte dieser 23-Jährige nun wirklich nicht ahnen.

Mein Herrchen Heinz-Peter Tjaden ist viel gefährlicher, 11. April 2013

19. März 2013
Bundesverfassungsgericht erlaubt Deals

Justizopfer pflastern ihren Weg – deswegen werden neue beschritten. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht auch Deals zwischen Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern erlaubt. Laut “tagesschau” müssen sie allerdings “transparent sein und ausführlich im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt werden”.

Ich sach mal, 19. März 2013

30. Dezember 2012
14-Jähriger gewinnt gegen das Land Hessen

Das Land Hessen hat vor dem Landgericht in Darmstadt gegen einen 14-Jährigen aus Groß-Gerau verloren. Die Richter warfen einer Sachbearbeiterin des zuständigen Schulamtes gesetzeswidriges Verhalten, die Verfolgung gesetzesfremder Zwecke und Willkür vor. Auch die Leiterin der Schule, die der Junge besucht hatte, habe nur ein Ziel verfolgt: Druck auf die Eltern ausüben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall Adrian aus Groß-Gerau, 30. Dezember 2012


28. November 2012
Schmerzensgeld für ein schweres Foul

Für ein schweres Foul gegen einen gegnerischen Spieler muss ein Amateurfußballer aus dem Raum Dortmund tief in die Tasche greifen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag (26.11.2012) bekannt gegebenen Urteil mitteilte, hatte der Mann im April 2010 in einem Spiel der Kreisklasse einen Kontrahenten der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult.

WDR, 26. November 2012

16. November 2011
Fußball rollt - Anlieger klagen

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 16. November 2011 (5 A 1000/09) die Klage eines Sportvereins gegen immissionsschutzrechtliche Untersagungen und Anordnungen zur Minderung von Lärmimmissionen infolge des Betriebs von Fußballfeldern der Sportanlage Brendelweg in Delmenhorst abgewiesen.

Die Fußballabteilung des klagenden Sportvereins nutzt die Walter-Löwe-Sportanlage am Brendelweg in Delmenhorst für den ganzjährigen Trainings- und Spielbetrieb an allen Wochentagen. Die Ende der 60-iger Jahre angelegte Sportanlage besteht heute aus sechs Spiel- bzw. Trainingsfeldern. Sie grenzt unmittelbar an Wohnbebauung, die baurechtlich als allgemeine Wohngebiete oder Mischgebiete ausgewiesen ist. Aufgrund anhaltender Anliegerbeschwerden sah sich die beklagte Stadt Delmenhorst veranlasst, die Lärmimmissionen der Sportanlage gutachterlich überprüfen zu lassen. Nachdem deutliche Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte in bestimmten Zeiten (Ruhe- und Tagesrandzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen) festgestellt und eine gütliche Einigung mit den Anliegern gescheitert waren, verfügte die Stadt Delmenhorst im Dezember 2008 diverse Einschränkungen der Nutzungszeiten und andere immissionsschutzrechtliche Anordnungen zum Schutze der Anlieger. Den gegen Teile der Verfügung eingelegten Widerspruch des Sportvereins, der sich im Wesentlichen auf den langen Bestand der Anlage, seinen Bedarf und Unverhältnismäßigkeit berief, wies sie zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Gericht nunmehr abgewiesen. Die angefochtene Einschränkung der Nutzungszeiten und andere immissionsschutzrechtliche Anordnungen (etwa zu Dokumentationspflichten und zur Vorlage eines Schallgutachtens für den Turnierbetrieb) hielt es für rechtmäßig. In der mündlichen Urteilbegründung verwies der Vorsitzende Richter darauf, dass ein Teil der Einwendungen im Klageverfahren der gerichtlichen Überprüfung schon deshalb entzogen sei, weil er nicht bereits im Widerspruchsverfahren gerügt worden sei. Die zulässigerweise angefochtenen Nutzungseinschränkungen zu bestimmten Zeiten und die flankierenden Verpflichtungen seien wegen der massiven Überschreitungen der Lärmrichtwerte und zum Schutze der Gesundheit der Anlieger gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.


6. Oktober 2011
Frist versäumt - Krankenkasse muss zahlen

Die Krankenkasse darf die Bezahlung einer nicht notwendigen Behandlung im Krankenhaus nur dann verweigern, wenn sie die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Rechnung eingeleitet hat.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Krankenkasse auch dann gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet ist, die Kosten für eine Krankenhausbehandlung zu tragen, wenn die Behandlung des Versicherten medizinisch nicht erforderlich war. Die Krankenkasse kann dies nur verhindern, wenn sie innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Krankenhausrechnung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit beauftragt hat. Eine kurze Nachfrage im Rahmen des Datenträgeraustausches reicht nicht.

Das Gericht hat hervorgehoben, dass eine versäumte oder nicht rechtzeitige Einschaltung des MDK durch die Krankenkasse auch nicht durch das Sozialgericht nachgeholt werden kann. Die fehlende Erforderlichkeit der stationären Behandlung kann dann auch im Gerichtsverfahren nicht mehr eingewandt werden. Es verbleibt bei der Zahlungspflicht der Krankenkasse. Die Frist dient dem Bürokratieabbau und soll ungerechtfertigte Außenstände und damit finanzielle Probleme der Krankenhäuser verhindern. Das Datenträgeraustauschverfahren ist für medizinische Einwendungen nicht vorgesehen. Die Krankenkasse hat zur Prüfung den MDK einzuschalten.

Ob die Ausschlussfrist auch dann gilt, wenn offensichtlich unrichtige Abrechnungen vorliegen, hat das Gericht offen gelassen. Ein solcher Fall lag nicht vor.

Ein Arzt hatte seiner Patientin eine Krankenhausbehandlung verordnet, da diese an schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlaf-Apnoe-Syndrom) litt. Im Rahmen der Krankenhausbehandlung sollten die Körperfunktionen der gesetzlich Krankenversicherten im Schlaf untersucht werden (kardiorespiratorische Polysomnographie).

Zwischen dem Krankenhausträger und der beklagten Krankenkasse gab es einen jahrelangen Streit, ob die Schlaflabordiagnostik ambulant durchgeführt werden kann oder ob dazu eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig sei. Die Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn das Behandlungsziel auch ambulant erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse nach Erhalt der Rechnung lediglich im Rahmen des Datenträgeraustausches Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit angemerkt. Den MDK hatte sie nicht eingeschaltet.

Das LSG hat ausgeführt, dass bei einer erforderlichen Krankenhausbehandlung unmittelbar mit der Behandlung des Versicherten der Zahlungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse entsteht. Die Krankenhausärzte müssen zu Beginn prüfen, ob eine Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses auch wirklich notwendig ist. Letztendlich entscheidet aber die Krankenkasse, ob die durchgeführte Behandlung erforderlich war. Die Behandlung im Krankenhaus war im konkreten Fall nicht erforderlich. Allerdings muss die Krankenkasse spätestens 6 Wochen nach Eingang der Rechnung die Prüfung durch den MDK einleiten. Das Krankenhaus muss bei der Prüfung mitwirken. Werden bei der Prüfung keine Fehler entdeckt, muss die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale bezahlen. Die kurze Frist von 6 Wochen soll den personellen und finanziellen Aufwand, der den Krankenhäusern durch die Prüfung entsteht, eingrenzen. Außerdem sollen nicht gerechtfertigte Außenstände und finanzielle Probleme des Krankenhauses vermieden werden. Die eingeführte 6-Wochenfrist soll Verzögerungen verhindern. Daher ist nach der Auffassung des LSG auch später das Sozialgericht gehindert, die medizinische Erforderlichkeit zu prüfen. Andernfalls würde sich die zeitliche Verzögerung vergrößern.

Gegen das Urteil hat die Krankenkasse Revision zum Bundessozialgericht (B 3 KR 14/11 R) eingelegt.

16. September 2011
Vorherige Abmahnung notwendig

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt (Beschluss vom 14. September 2011 - 18 LP 15/10 -). Eine solche Fallkonstellation, die üb­licherweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte gehört, kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Eine solche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats; stimmt dieser nicht zu, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht beantragen. Dieses hat dann im Rahmen eines "vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses" die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen.


So lag es auch hier: Der öffentliche Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung; das Verwaltungsgericht Hannover hat sie hingegen ersetzt (Beschluss vom 17. November 2010 - 17 A 2198/10 -). Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem "scharfen Schwert" der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen.

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

26. April 2011
Klage von Tierhalterinnen abgewiesen

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 13. April 2011 (5 A 2047/09 und 5 A 2048/09) die Klagen zweier Tierhalterinnen auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb je eines Schweinemaststalles mit rund 2.000 Tierplätzen abgewiesen.


Die Klägerinnen beantragten Ende 2006 beim Landkreis Cloppenburg die Genehmigungen für ihre Vorhaben auf den Außenbereichsflächen eines familieneigenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes. Zur Beurteilung der Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft und Umgebung legten sie ein Geruchsgutachten vor, welches sie im weiteren Verfahren mehrmals auf Verlangen des Landkreises überarbeiten und ergänzen ließen. In diesen Gutachten wurden - neben den geplanten Anlagen - nur diejenigen vorhandenen (Tierhaltungs-)Betriebe berücksichtigt, die sich in einem Radius von 600 m um die neu zu bauenden Ställe befinden. Eine solche Betrachtungsweise entsprach der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis des Landkreises Cloppenburg. Nachdem dieser jedoch durch eigene sog. "Ausbreitungsrechnungen" für Musterställe die Erkenntnis gewonnen hatte, dass belästigende Geruchseinwirkungen großer Tierhaltungsanlagen in einer weitaus größeren Entfernung (bei Mastschweinen bis zu 1.050 m) wahrnehmbar sind, änderte er Anfang 2008 seine Verfahrensweise und verlangt seitdem bei Geruchsprognosen die Betrachtung eines größer zu bemessenden Beurteilungsgebietes. Die Klägerinnen weigerten sich jedoch, ein weiteres Gutachten vorzulegen. Der Landkreis Cloppenburg lehnte ihre Genehmigungsanträge deshalb Ende 2008 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies er im Juni 2009 zurück.

Die daraufhin im Sommer 2009 erhobenen Klagen hat das Gericht abgewiesen. Zur Begründung verwies es darauf, dass den Genehmigungen entgegenstehe, dass der Landkreis zu Recht ein ergänzendes Geruchsgutachten mit erweitertem Beurteilungsgebiet auf der Grundlage der "Geruchsimmissions-Richtlinie" fordere. Gerade in einer Region, die aufgrund einer extremen Tierbesatzdichte ganz erheblich von Geruchsimmissionen betroffen sei (sog. "Überschreitungsgebiet"), dürfe die Überprüfung nicht schematisch erfolgen. Auch die Beurteilung der Vorbelastungssituation durch vorhandene Betriebe mit geruchsbelastender Wirkung erfordere eine intensive Einzelfallprüfung. Die Geruchsimmissions-Richtlinie enthalte bezüglich der Größe des Beurteilungsgebietes nur Mindestanforderungen, über die der Landkreis Cloppenburg hier zu Recht habe hinaus gehen dürfen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

9. März 2011
Künstliche Befruchtung: Kosten mindern Steuern

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind - Az: 9 K 231/07

Hintergrund: Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen.

Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.

Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.

Dieser Rechtsauffassung war das NFG entgegengetreten.

Nach Überzeugung des Finanzgerichts war die - nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung - durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen - die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger - abzumildern. Danach waren die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das NFG hielt insofern eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastungen anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.

Mit Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10 - hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung nunmehr bestätigt. An seiner anderslautenden bisherigen Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr fest.

1. März 2011
Schadenersatz für Sargbeschädigung

Osnabrück. Der Rechtstreit zwischen dem auf Schadensersatz klagenden Sohn und der Stadt Osnabrück wegen der Sargbeschädigung ist endgültig beigelegt. Die Parteien haben heute in der mündlichen Verhandlung den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen. Die Stadt Osnabrück zahlt an den Kläger einmalig 500,- €. Damit sind sämtliche Ansprüche abgegolten.


Der Kläger hat zwar mit seiner Klage eine deutlich höhere Summe gefordert. Er hat aber in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass es ihm in erster Linie nicht um Geld, sondern um eine Entschuldigung der Stadt gehe. Der Vertreter der Stadt Osnabrück hat daraufhin im Termin zum Ausdruck gebracht, dass man den unglücklichen Verlauf der Beerdigung des klägerischen Vaters sehr bedauere und zu einer symbolischen Zahlung bereit sei. Der Richterin ist es dann in der Güteverhandlung gelungen, die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien zur Höhe dieser Zahlung zusammen zu bringen.

Zum Hintergrund:

Im Juli 2010 wurde der verstorbene Vater des Klägers bei einer Trauerfeier auf einem städtischen Friedhof in Osnabrück beerdigt. Der Sarg passte jedoch nicht in die ausgehobene Grube. Beim Versuch, den Sarg in die Grube einzulassen, kam es zu einer Schrägstellung des Sargs mit einem hörbaren Aufprall des Leichnams. Erst nachdem die Grube zwischenzeitlich vergrößert worden war, konnte der beschädigte Sarg in die Grabstelle eingelassen werden.

Der Zivilprozess

In einem Zivilprozess, in dem Streitigkeiten zwischen Bürgern verhandelt werden, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken, § 278 Zivilprozessordnung.

Der Vergleich beendet den Rechtsstreit. Die Kammer muss daher nicht mehr Beweis darüber erheben, ob die Stadt das in die Grabstelle eingesetzte Grabfundament fehlerhaft errichtet oder die Grube zu klein ausgehoben hat.

17. Februar 2011
Reitunfall:  Keine Leistungen der Genossenschaft

Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf im Kundenauftrag gestanden hat, fällt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden. Der klagende, damals 28-jährige Reiter, der bei dem Sturz eine Querschnittslähmung davon getragen hat, kann daher für die Folgen des Sturzes keine Leistungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beanspruchen.


Der Kläger war mit zwei weiteren Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Dort konsumierten die Reiter Alkohol - Bier und Schnaps - und ritten dann auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der 28-Jährige, dessen eine Hand bereits bandagiert gewesen war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden, und wollte dann wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam.

Nach dem Unfall behauptete der schwer Verletzte, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten, da das Pferd noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen sei und der Viehhändler es habe verkaufen wollen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei erkrankt gewesen.

Das Landessozialgericht hat nunmehr nach umfangreicher Vernehmung der beiden anderen Reiter sowie des Viehhändlers - ebenso wie zuvor das Sozialgericht - entschieden, dass dem verletzten Kläger aufgrund des Reitunfalls keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Denn weder war der Kläger bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt, noch wurde er bei dem Ausritt wie ein solcher tätig (sog. „Wie-Beschäftigter"). Eine Beauftragung durch den Viehhändler zum Ausreiten dieses Pferdes - mit der Folge des Versicherungsschutzes - ließ sich nicht nachweisen, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen hatte. Zweck des Ausritts war nicht, den Wallach einzureiten und ihn straßen- oder geländesicher zu machen, so das Gericht weiter, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den bereits geplanten Ausritt mit Bekannten zu unternehmen. Hierfür sprach auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte zum Alkoholkonsum. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters konnte das Gericht daher nicht feststellen.

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2011 - L 9 U 267/06

Vorinstanz: Sozialgericht Osnabrück - S 8 U 240/01

Entscheidung im Volltext:

L 9 U 267/06 (Reitunfall)

14. Februar 2011
Wachsender Unmut

Doch bei dem wachsenden Unmut auf die Justiz spielen Vergleiche sehr wohl eine Rolle. Jörg Kachelmann soll wegen einer angeblichen Vergewaltigung bis zu 15 Jahre in Haft, während ein Pädophiler in Dorsten für mehrfachen Kindesmissbrauch zwei Jahre Bewährung bekommt?

Welt, 14. Februar 2011

10. Februar 2011
Sexueller Missbrauch: 34-Jähriger bekommt Schmerzensgeld

Osnabrück. Ein Opfer von sexuellem Missbrauch kann auch heute noch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfolgreich geltend machen, obwohl die Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen. Dies hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch ein Urteil vom 29. 12. 2010 zum Aktenzeichen 12 O 2381/10 entschieden.

Der heute 34-jährige Kläger macht ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro gegen den 73-jährigen Beklagten geltend. Der Beklagte ist der Nachbar der klägerischen Großeltern gewesen. Der Beklagte hat den damals minderjährigen Kläger im Frühjahr 1988 und Anfang 1990 sexuell missbraucht.

Obwohl die zivilrechtliche Klage erst 2008 erhoben worden ist, vertritt die Kammer die Rechtsansicht, dass der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt sei. Schadensersatzansprüche verjähren zwar 3 Jahre nach Kenntnis des Verletzten von dem Schaden. Bei minderjährigen Opfern, deren gesetzlichen Vertretern die Vorfälle nicht bekannt sind, beginnt die Frist für die Kenntnis frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Opfers (so die bis 2002 geltende Rechtslage).

Der Kläger hat aber durch ein medizinisches Sachverständigengutachten beweisen können, dass er aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung direkt nach den Vorfällen (und damit auch bei Eintritt seiner Volljährigkeit) das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als die Schwester dem Kläger im April 2005 berichtet hatte, dass sie auch von dem Beklagten sexuell missbraucht worden sei, habe der Kläger wieder Kenntnis von den Ereignissen erlangt. Erst in 2005 begann also die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung zu laufen, so dass bei Erhebung der Klage in 2008 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

2. Februar 2011
Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 (Az. 5 K 224/09) entschieden, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasingverträgen häufig vorkommt: Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasingvertrages verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch --den sog. leasingtypischen Minderwertausgleich-- vor.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.05.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl. I 2008, 632) unterliegt die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der Umsatzsteuer. Bei einer solchen Zahlung handele es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung beinhalte.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minderwertausgleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivilgerichtsbarkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.

Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des 5. Senats, dass die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen des Leasinggebers steht, weil es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

27. Januar 2011
Persönlichkeitsrecht vs Wissenschaftsfreiheit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann die Wissenschafts- und Meinungsfreiheit überwiegen. Das hat das Landgericht Hamburg vorläufig auf die Klage des Bundesverfassungsrichters Reinhard Gaier gegen den Juraprofessor Volker Rieble entschieden. Den meisten Gelehrten erscheint es allerdings unzünftig, sich auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Legal Tribune, 25. Januar 2011

27. Januar 2011
Patient wird in Reha-Klinik vergessen

Osnabrück. Es liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten Therapiemaßnahmen erscheint. Dies hat heute die 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des Landgerichts Osnabrück durch ein Grundurteil zum Aktenzeichen 2 O 2278/08 entschieden.

Der 67-jährige Kläger macht Schmerzensgeld i.H. v. 100.000,- € sowie Schadensersatz anlässlich eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik im Landkreis Osnabrück geltend. Am 17.12.2007 erschien er anders als sonst weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen und nahm auch an den drei für diesen Tag verabredeten Therapiemaßnahmen nicht teil. Erst abends stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bereits morgens vor 07:00 Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.

Mit dem Grundurteil hat die Kammer dem Kläger dem Grunde nach einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zugesprochen. Die Beklagte hätte durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen ferngeblieben ist. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten könnten.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird die Kammer noch ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Die Kammer wird dann den Rechtsstreit durch ein sogenanntes Schlussurteil erstinstanzlich abschließen.

Das Grundurteil

Ein Gericht kann ein Grundurteil erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und der Streit über den Grund entscheidungsreif ist, § 304 Zivilprozessordnung. Dies vereinfacht den Prozess, weil der Beklagte mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg dieses Grundurteil auf seine Richtigkeit überprüfen lassen kann.

25. Januar 2011
Anspruch auf größere Wohnung

Ein Langzeitarbeitsloser bezieht Arbeitslosengeld II (ALG II) und ist Vater einer 11-jährigen Tochter, mit der er regelmäßig Umgang hat. Er wollte daher in eine größere Wohnung umziehen. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat in einem Beschluss entschieden, dass er aufgrund des Umgangsrechtes Anspruch auf eine größere Wohnung hat.

Anwalt-Seiten, 25. Januar 2011

18. Januar 2011
Umzug gegen Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Umzug zweier Kinder mit der vom Vater getrennt lebenden Mutter ins Ausland nicht dem Kindeswohl entspricht (Beschluss vom 15.11.2010 - Az.: 8 WF 240/10). Als Konsequenz aus dieser Entscheidung hat es dem Vater daher das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen.

Einfach zum Anwalt, 18. Januar 2011

Mittwoch, 7. August 2013

Bellen verboten

Verbieten erlaubt

In Neu Wulmstorf dürfen Hunde draußen nicht mehr bellen. Hat jetzt das Oberverwaltungsgericht von Lüneburg entschieden. Still sein müssen demnach Hunde täglich von 22 bis 7 Uhr, sonntags immer. Können sie nicht die Schnauze halten, müssen sie weggesperrt werden. Sonst dürfen Hunde beschlagnahmt werden.

Hoffentlich wird mit diesem Urteil keine Lawine losgetreten wie sie 2005 vom Hamburger Landgericht mit einem Beschluss gegen einen Kindergarten los getreten worden ist. Danach galt Kinderlachen lange Zeit als Lärmbelästigung, nicht nur der Bau von Kindergärten wurde verhindert, auch Bolzplätze mussten dicht gemacht werden.  Bis die Politik endlich diesen Irrsinn beendete.

Was wollen solche Kläger eigentlich? Aus jedem Ort einen Friedhof machen? Wird nicht passieren, sagen Juristen. Neuwunstorf wird ein Einzelfall bleiben. Hoffentlich täuschen sie sich nicht. Wenn erst Frau Schimpf und Herr Mecker auch anderswo spitz kriegen, dass Richter spitz aufs Verbieten sind, lassen sich sicherlich auch Anwälte finden, die spitz aufs Honorar sind.

Dienstag, 9. Juli 2013

Rinder-Kram

Durch die Leine geschwommen?

Die Polizei musste im Oktober 2009 auf eine Insel zwischen dem Ernst-August-Kanal und der Leine nordöstlich der Wasserkunst in Hannover ausrücken, um eine Gruppe Rinder einzufangen, die sich auf einem Fuß- und Radweg in Richtung Wasserkunst bewegten. Nachdem die Beamten ihnen den Weg versperrt hatten, gingen die Rinder von selbst auf eine an der Nordseite der Insel befindliche Viehweide. Ein Rind lief erneut davon und musste wieder eingefangen werden.

Die Beklagte stellte dem Pächter der Weide Kosten für den Einsatz in Höhe von 345 Euro in Rechnung. Der Pächter hat dagegen Klage erhoben. Er halte selbst Rinder auf der Weide, bestreite aber, dass es seine Rinder gewesen seien, die entlaufen waren. Seine Weide sei zur Leine nicht abgezäunt und würde häufiger von Rindern „besucht", die auf einer Weide auf der anderen Seite der Leine gehalten würden. Die dort gehaltenen Rinder seien Charolais-Rinder, die nach Rassestandard weiß bis cremefarben seien. Er selbst halte nur Rinder der Rasse Blonde d'Aquitaine, die hellgelb bis weizenfarben seien. Nach dem Polizeibericht seien die Rinder „weiß" gewesen. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie weiße von weizenfarbenen Rindern unterscheiden könnten. Es sei außerdem möglich, dass die Rinder nicht einmal von seiner Weide ausgebrochen seien, sondern die Insel auf anderem Weg erreicht hätten.

Die Beklagte geht weiter davon aus, dass die entlaufenen Rinder dem Kläger gehörten. Nach der amtlichen Rinderdatenbank halte der Kläger selbst auch (weiße) Charolais-Rinder. Dass Rinder die Leine durchschwimmen, hält die Beklagte für unwahrscheinlich.

Verwaltungsgericht Hannover
Beginn: 11. 7. 13, 9.30 Uhr

Az.: 10 A 825/11

Dienstag, 30. April 2013

Familiengericht Münster (VII)

Auch in diesem Fall wird schlechter Rat teuer

7. Januar 2013. Jedes Gutachten hat ein Ende. Dieses auch. T. aus Drensteinfurt, der quer durch den Analysegarten die Heimmitarbeiterin, die Pflegeeltern und den Jugendamtsmitarbeiter zitiert hat, wobei man meistens nur erahnen kann, wer was gesagt haben soll, verlässt sich nun auf die Pflegeeltern als Quelle. Die hätten über ein dissoziatives Abgleiten des Mädchens in der Anfangsphase berichtet. Woraus zu schließen wäre, dass die Heimmitarbeiterin und der Jugendamtsmitarbeiter ein anderes Kind gemeint haben, wenn sie ihre Berichte verfassten.  

Aus den angeblichen Schilderungen der Pflegeeltern schließt der Gutachter auf eine Frühtraumatisierung des Kindes. Merke: Bis dahin ist die Kleine gut drei Monate bei ihrer Mutter gewesen, von Ende September 2009 bis wahrscheinlich Ende März 2011 bei einer Ersatzpflegemutter. Wann also soll diese Frühtraumatisierung stattgefunden haben? Man ahnt es bereits: In den gut drei Monaten bei der Mutter. Das "desorganisierte Bindungsmuster" der Kleinen, von dem T. anschließend ausgeht, stellt er in den freien zeitlichen Raum - und springt zu gestörten Kindern im Allgemeinen: "Kinder mit solchen Bindungsverhaltensweisen zeigen z. B. tranceartige Zustände, ein Erstarren ihrer Bewegungen (Einfrieren) oder deutliche Zeichen von Angst und Erregung, wenn sie mit der Bindungsperson zusammen kommen."

Der nächste Sprung ist noch größer. T. landet bei "ungelösten Traumata" der Eltern und fügt dieses Zitat an: "Das Verhalten des eigenen Kindes, etwa das Schreien des Säuglings, triggert das einst erlebte Traumata, da es etwa an das eigene Weinen und den eigenen Schmerz erinnert." Was sich auf das Verhalten der Eltern auswirke. Dieser Gutachter kennt weder den Kindesvater noch dessen Eltern, er ist auch nicht nach Costa Rica gefahren, um die Familie der Mutter kennenzulernen. Und warum ist T. nicht bei der Ersatzpflegemutter gewesen? Die kennt das Kind bislang immer noch am längsten.

Welches Kind wäre nicht durch den Wind, wenn es alle paar Monate ein neues Zuhause präsentiert bekäme? Doch die Mutter scheidet auch für diesen Gutachter auf jeden Fall als wichtigste Bezugsperson aus. Er empfiehlt ein weiteres Umgangsverbot von 18 bis 24 Monaten - und fügt hinzu: "Dies betrifft auch etwaige Umgangskontakte mit dem Kindesvater und dem Bruder.." Diese Empfehlung ist nicht nur mehrfach ungesetzlich, sie ist auch nicht fundiert. Der Gutachter jedoch spekuliert weiter und zweifelt dann sogar noch an, ob ein Umgang der Kindesmutter mit ihrem Kind ab 2014 sinnvoll wäre. Die müsse sich auf jeden Fall erst einmal psychiatrisch untersuchen lassen: "Vom Ergebnis einer solchen Untersuchung wären dann Behandlungsmöglichkeiten abzuleiten."

Nur wenige Medien beschäftigen sich mit Gutachtern bei Familiengerichten. Tun sie es, fällt das Urteil vernichtend aus. Die Redakteurin Katrin Hummel von der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" hat sich diesem Thema zuletzt am 12. November 2012 gewidmet, schlechter Rat sei teuer, schreibt sie.  Das stellten vor ihr auch schon andere fest.

Das erste Gutachten in einer Familiensache habe ich Anfang 2009 gelesen. Es umfasste mehr als 150 Seiten. Der Gutachter reagierte auf meine Kritik sehr aggressiv, schließlich behauptete er sogar, ich sei ein Rechtsradikaler. Wegen dieser Verleumdung flog er von einer Hochschule. Dann lief mir ein Sozialpädagoge aus Lüneburg über den Weg, der jahrelang einen Titel führte, den er wieder zurückgeben musste. Dieser Sozialpädagoge zerrte mich mehrfach auf Kosten seines Arbeitgebers vor das Hamburger Landgericht und diffamierte sogar Ex-Klientinnen. Als sein Arbeitgeber die Kosten für alle verlorenen Verfahren zusammengezählt hatte, kam eine fast sechsstellige Summe heraus. 

Seit Oktober 2012 hat es die Mutter aus Münster mit Gesprächspartnern aus Wilhelmshaven zu tun. Die reagieren so, wie ich stets reagiert habe: mit ungläubigem Staunen und mit dem Hinweis, dass Gesetze missachtet werden. Der zuständige Jugendamtsmitarbeiter aus Münster hat behauptet, dass die Pflegeeltern alle meine Berichte lesen und deswegen "irritiert" seien. Für diese Irritationen sorge aber nicht ich, sondern das Jugendamt von Münster-Kinderhaus, das die Pflegeeltern überhaupt nicht auf eine Rückkehr des Mädchens zu seiner Mutter vorbereitet. Die Kinder zählen überhaupt nicht. Dass die Kleine einen Bruder hat, ist in Münster längst in Vergessenheit geraten. Auch der Gutachter T. erwähnt das nur am Rande. Dennoch behauptet er, ein "familienpsychologisches Gutachten" verfasst zu haben. Wo fängt bei dem eigentlich Familie an?

Zum Beginn der Serie

Merkwürdige Rechtsauffassung einer Verwaltungsrichterin

Kind nicht in Lebensgefahr - Kind an der Nordsee

Was haben sie in Münster alles zusammen geschwafelt. Die beiden Kinder (ein Fünfjähriger und eine Dreijährige) seien bei der Mutter in Lebensgefahr. Kommissar Internet kann nichts Sachdienliches beitragen, damit sich diese Geschichte zum Guten wendet. Das hat vor gut einem Jahr sogar ein Gutachter in einem Schriftsatz für das Familiengericht von Münster so festgehalten, weil viele so genannte Experten gern fixieren, was ein Jugendamt ihnen vorgesagt hat. Auch für Nachplappern gibt es schließlich Geld, da kann man ruhig wichtige Daten so durcheinander würfeln, dass jedes Spielcasino sagen würde: “Sie halten sich entweder an die Regeln – oder Sie fliegen hier raus.” Doch das Jugendamt von Münster ist kein Spielcasino…

Viel behauptet, 30. April 2013


Donnerstag, 18. April 2013

Feilen schicken

Erst Wilhelmshavener Richter wiedersehen - dann ab ins Gefängnis

“Wenn wir uns nochmals vor Gericht sehen, dann wird es nicht bei einer Geldstrafe bleiben.” Hat ein Wilhelmshavener Richter am 3. April 2013 im Saal 47 des Wilhelmshavener Amtsgerichtes angekündigt. Zu diesem Wiedersehen kommt es morgen. Deshalb nehme ich meine Zahnbürste mit. Damit ich mir im Gefängnis die Zähne putzen kann.

Dass es bei diesem Wiedersehen um die gleiche Sache gehen muss, hat der Richter schließlich nicht gesagt. Am 3. April 2013 führte er gegen mich einen Islamprozess, morgen stehe ich als Radfahrer vor Gericht.

Kuchen mit Feilen können schon jetzt an die Justizvollzugsanstalt am Ölhafendamm in 26384 Wilhelmshaven geschickt werden.

Dienstag, 9. April 2013

Maulkorb

Wilhelmshavener
Amtsgericht will
mir einen Maulkorb
verpassen.









Richterbund hätte gern eine Mediensänfte

Das Oberlandesgericht (OLG) München lässt vor dem NSU-Prozess jedes Fingerspitzengefühl vermissen, zieht eisern-verbissen seine Linie gegen türkische Medien durch. Wer zu spät kommt, den will jetzt auch der Deutsche Richterbund bestrafen. Der Richterbund-Vorsitzende Christoph Frank hat alle Kritikerinnen und Kritiker der OLG-Entscheidung als "populististische Zwischenrufer" bezeichnet. Gerichte seien keine "nachgeordnete Behörde der Bundes- oder Landesregierung". Hat auch niemand behauptet. Christoph Frank redet an der Sache vorbei.

Mit einer kleinen Prise Einfühlungsvermögen käme der Richterbund-Vorsitzende selbst auf die Gründe für die Empörung: Eine Mörderbande zieht eine Blutspur durch Deutschland, die Opfer werden zu mutmaßlichen Tätern, Politik, Ermittlungsbehörden und der Verfassungsschutz versagen, dann der Schock: Die meisten Mordopfer kommen aus der Türkei, Journalisten aus der Türkei sollen an dem Prozess nicht teilnehmen dürfen, weil sie sich nicht früh genug einen Platz im Gerichtssaal gesichert haben. Jedes Opfer der jahrelangen Diffamierung muss das als neue Verhöhnung empfinden.

Wer da mit fadenscheinigen Gründen jede Kritik abwimmeln will, muss sich fragen lassen, welches Verhältnis er zum Rechtsstaat hat. Auch Richter haben keinen Anspruch auf eine Mediensänfte mit der sie an der Öffentlichkeit vorbeigetragen werden, damit diese jedes Urteil und jede Entscheidung bejubelt. Dazu hat es auch schon viel zu viele furchtbare Juristen gegeben...

Fehlt nur noch, dass der Richterbund-Vorsitzende Christoph Frank zum Hamburger Landgericht marschiert und jede kritische Äußerung vor und während des NSU-Prozesses verbieten lässt. Er könnte auch jemanden vorschicken, der Maulkörbe verteilen lässt, die man bei diesem Gericht zu Schleuderpreisen bekommt. Dort ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland schon so oft ins Schleudern geraten, dass man eigentlich den Verfassungsschutz einschalten müsste. Zumindest zur Beobachtung.

Auch vor anderen Gerichten geht inzwischen das Recht auf freie Meinungsäußerung immer häufiger vor die juristischen Hunde. Jetzt maßt sich sogar schon ein Richter ein Urteil über Diskussionen bei Facebook an, die er verbieten lässt. Wer dieses soziale Netzwerk kennt, der weiß, dass dort vieles geschrieben und verbreitet wird. Dort kann man dem Volk noch aufs Maul schauen. Bei Facebook hat eine Frau im Dezember 2011 auf den Seiten eines Wilhelmshavener Lokalpolitikers die Forderung verbreitet, dass der Islam aus Deutschland vertrieben werden müsse. Ich fragte sie daraufhin, wo sie denn nun Neofaschistin sei - bei diesem Lokalpolitiker oder woanders. Diese Frage ist mir vorige Woche Mittwoch vom Wilhelmshavener Amtsgericht auf Antrag der Oldenburger Staatsanwaltschaft verboten worden. Ich habe bereits Berufung eingelegt. Für den Wiederholungsfall drohte mir dieser Wilhelmshavener Richter mit einer Haftstrafe!

Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus, sagt der Volksmund. Und Richter wollen nun diesen Wald abholzen, weil sich zwischen den Facebook-Bäumen auch Wirrköpfe herumtreiben? Auf meinen Facebook-Seiten halte ich es so: Rechtsradikale Sprüche werden wieder gelöscht. Dann kündige ich diesen Leuten die Facebook-Freundschaft. Das ist meine Entscheidung. Dafür brauche ich keine Richter.

Der Prozessbericht aus Wilhelmshaven







Sonntag, 10. Februar 2013

Verwaltungsgericht Münster

Merkwürdige Rechtsauffassung einer Richterin

Auch vor dem Verwaltungsgericht in Münster hat die Mutter, die jetzt in Wilhelmshaven wohnt, auf ihr Recht gepocht. Das könne sie vor diesem Gericht aber gar nicht, erklärte die Richterin (Az. 6 K 2315/11). Sie argumentierte so: Für jedes Ansinnen gebe es ein zuständiges Gericht - das Familiengericht für das Sorgerecht, das Sozialgericht für Hartz-IV-Empfänger, das Strafgericht für Kriminelle, das Verwaltungsgericht für Verwaltungsakte (nicht für die Anfechtung von Gerichtsbeschlüssen).

Der Fall noch einmal in aller Kürze: Die Caritas von Münster verfasst am 22. September 2009 eine Gefährdungsmeldung, das Jugendamt schaltet das Familiengericht ein, nach einer Anhörung am 24. September 2009 wird der Mutter das Baby weggenommen.

Unsere Argumentation: Das Jugendamt hat die 24-Stunden-Frist zwischen Gefährdungsmeldung und gerichtlicher Anhörung versäumt. Deshalb ist dieser Verwaltungsakt nichtig.

Die Argumentation der Richterin: Da die Mutter vor Gericht Teile ihres Sorgerechtes für die inzwischen über 3-Jährige verloren habe, könne sie das Verwaltungsgericht nicht einschalten. Das könne allenfalls der Ersatzpfleger. Die Richterin: "Das ist meine Rechtsauffassung."

Überträgt man diese Rechtsauffassung auf den Fall Schavan, dann müsste nun dies geschehen: Die ehemalige Bundesbildungsministerin klagt vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen die Universität, die ihr den Doktortitel entzogen hat. Die Richterin entscheidet: Da Annette Schavan ihren Doktortitel verloren hat, darf sie gar nicht klagen. Das können nur die Universität und die Wissenschaftler, von denen die ehemalige Bundesbildungsministerin angeblich abgeschrieben hat. Die Uni hat den Doktortitel kassiert, die Wissenschaftler haben ihre Doktortitel noch.

Während der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Münster hat ein Sicherheitsbeamter im Saal gesessen, weil er von der Richterin darum gebeten worden ist. Als ich die Richterin darauf hinwies, dass sie sich in ihrer Zusammenfassung des Falles getäuscht hatte, weil sie bei der Gefährdungsmeldung vom 23. September 2009 ausgegangen war, lüftete der Rechtsvertreter der Stadt Münster kurz einen Aktendeckel und behauptete, in der Akte befinde sich ein Antrag vom 23. September 2009. Den wollte die Richterin gar nicht sehen. Auf meinen Einwand reagierten weder der Jugendamtsmitarbeiter noch der städtische Rechtsvertreter. Sie blieben sogar stumm, als ich sagte: "Das ist eine Fälschung."...

Zum Beginn der Serie


Donnerstag, 17. Januar 2013

In Münster

Rotten sich immer wieder Richterinnen und Richter zusammen

In der Stadt Münster, die niemand wirklich braucht, rotten sich täglich Richterinnen und Richter zusammen, um allerlei Unfug zu treiben. Das machen sie nicht nur im Amtsgericht, sie treiben es auch im Land-, im Verwaltungs- und im Oberverwaltungsgericht. Kenntnisse irgendwelcher Art sind dafür nicht erforderlich, geographische schon gar nicht. Die letzte Fortbildungsveranstaltung soll dem Vernehmen nach im 18. Jahrhundert abgesagt worden sein. Die Richterinnen und Richter aus der Stadt Münster sind damals der gleichen Quelle zufolge wegen einer Hexenverbrennung anderweitig verhindert gewesen. Danach sind selbst in Münster keine Hexen mehr verbrannt worden, aber wenn in dieser Stadt erst einmal etwas abgesagt worden ist, dann gilt - wie überall in Ostwestfalen - das Motto: "Was Neues gibt es bei uns erst, wenn es überall schon längst wieder abgeschafft worden ist." Verwegene Kreise rechnen deshalb in den nächsten Jahren mit dem Auftauchen der ersten Hippies vor dem ansonsten hässlichen Bahnhof.

In dieser Stadt also haben sich vor zwei Tagen der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Jaenecke, der Richter am Oberverwaltungsgericht Werkmeister und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller zusammengerottet, um über eine Fahrtkostenerstattung für eine ausgefallene Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Klägerin reiste vergeblich aus Wilhelmshaven an, weil die Richterin einen Tag vor dem Termin krank geworden war. Das hatte man der Klägerin auf dem Postweg nicht mehr rechtzeitig mitteilen können. Was jedoch nicht dem Gericht angelastet werden könne, weil die Klägerin ihre Wilhelmshavener Adresse nicht als ladungsfähige Adresse angegeben habe.

Fällig sind nun Zitate aus diesem Beschluss. Das erste: "Jedenfalls muss die Staatskasse Reisekosten, die sich wegen der Aufhebung eines gerichtlichen Termins an sich erübrigt haben, dann nicht übernehmen, wenn es der betreffenden Prozesspartei anzulasten ist, dass diese Kosten trotz Wegfalls des Reiseanlasses dennoch entstanden sind. Dies ist vorliegend aber der Fall, weil es die Klägerin...unterlassen hat, dem Verwaltungsgericht ihre neue Adresse in Wilhelmshafen mit den entsprechenden Möglichkeiten, sie dort auch kurzfristig zu erreichen, mitzuteilen." Das zweite: "...die Klägerin sei...am 29. September 2012 nach Wilhelmshafen verzogen..."

Bevor sich diese Richterin und die beiden Richter wieder auseinanderrotten, sei ihnen mitgeteilt: Eine Stadt, die Wilhelmshafen heißt, gibt es nicht. Der Grund ist jedem hinreichend Gebildeten bekannt. Deshalb blieb er dieser Richterin und den beiden Richtern verborgen...




Samstag, 5. Januar 2013

Familiengericht Münster (VI)


Gutachter wirft sich selbst unethisches Verhalten vor?

Was ich hier schreibe, weiß auch der Gutachter T. aus Drensteinfurt. Nach jeder Folge bekommt er eine mail von mir. Darauf reagiert er allerdings nicht. Was ich verständlich finde, denn eine Rechtfertigung für seine Ausführungen wird er wohl kaum finden können, denn die Widersprüche zwischen Gutachten, Gerichtsbeschluss und Brief des Jugendamtes an die Mutter vom 27. Dezember 2012 sind so groß, dass sie unmöglich überbrückt werden können.

In so einer Art Zusammenfassung schreibt der Gutachter, dass die Mutter seine Arbeit erschwert habe, weil sie  eine Mitwirkung verweigerte: "Eine Einschätzung ihrer Persönlichkeit ist somit dem Unterzeichner nicht möglich." Deswegen könne er nur Mutmaßungen anstellen, "was jedoch ethisch und fachlich bedenklich ist". Wer daraus schließt, dass diesem Gutachter dann auch die Beantwortung der Fragen des Familiengerichtes zum zukünftigen Umgang von Mutter und Kind unmöglich sein muss, der irrt sich allerdings. Noch schlimmer: Anschließend macht er genau das, was er angeblich selbst unethisch findet. 

Er schreibt: "Aufgrund der Berichte über das Verhalten des Kindes, insbesondere hinsichtlich seines Verhaltens nach Wechsel in die aktuelle Pflegestelle und seines Interaktionsverhaltens ergeben sich deutliche Hinweise für eine frühkindliche Traumatisierung, die sehr wohl - folgt man dem Vorgutachten - damit in Zusammenhang steht, dass die Mutter kein stabiles Beziehungsmuster anbieten konnte und wechselhaftes, teilweise unsensibles und überstimulierendes Verhalten zeigte, was das Kind enorm im Bindungsverhalten verunsicherte und irritierte."

Merke: Zur Welt gekommen ist das Mädchen am 9. Juni 2009 in Münster. Das Kind wurde der Mutter am 24. September 2009 im Gerichtssaal weggenommen. An diesem Tag war das Mädchen laut einem ärztlichen Attest normal entwickelt. Dieses Attest erwähnt - wie bereits berichtet - der Gutachter mit keinem Wort. Dafür zitiert er eine Mitarbeiterin des Sankt-Mauritz-Kinderheimes, die behauptet haben soll, das Mädchen habe auf die Pflegeeltern zuerst "mit heftiger Abwehr und Weinen" reagiert. Die gleiche Mitarbeiterin soll einer Notiz des Jugendamtes von Münster zufolge im Februar 2011 gesagt haben, die Kontaktaufnahme zwischen Pflegeeltern und Kind verlaufe gut. Der zuständige Jugendamtsmitarbeiter besuchte nach seinen Angaben die Pflegeeltern im Juni 2011 und brachte am 30. Juni 2011 ebenfalls nichts zu Papier, was auf eine Traumatisierung des Kindes auch nur ansatzweise hindeutet. Diese Schriftstücke hat der Gutachter nicht gelesen?

Erschreckend wirkt: Mit einem offenbar zusammengeschusterten Gutachten wird vom Familiengericht von Münster ein weiteres Umgangsverbot der Mutter mit ihrem Kind begründet. Liefen vor jedem Familiengericht Verfahren so ab, wie das hier beschriebene, dann könnte man in Deutschland fast allen Eltern fast alle Kinder wegnehmen...Denn nicht nur in Densteinfurt gibt es Diplom-Psychologen, die nicht das Rückgrat haben, um einem Gericht zu sagen: "Mit mir nicht!"

Inzwischen gibt es Hinweise, dass die Pflegeeltern in Coesfeld leben könnten. So entstünde ein geographisches Dreieck zwischen Sitz des Jugendamtes, des Familiengerichtes und des Sankt-Mauritz-Kinderheimes, Wohnort der Pflegeeltern und Wohnort des Verfahrensbeistandes, der Ende 2010 eine geplante Taufe der beiden Kinder als "Kindeswohlgefährdung" einstufte (Bild 8)

Folge 6: Auch in diesem Fall wird schlechter Rat teuer


Mittwoch, 2. Januar 2013

Familiengericht Münster (V)

Beschäftigt das Familiengericht von Münster Hellseher?

Wenn mir jemand erzählt, das Fußballspiel, das er gesehen habe, sei gut gewesen, eine halbe Stunde später behauptet, das Spiel sei doch eher mies gewesen und um Mitternacht sagt, dass er gar nicht im Stadion gewesen sei, darf der beim nächsten Mal in der Kneipe woanders sitzen. Das geht aber beim Jugendamt von Münster-Kinderhaus nicht. Das sitzt einer Mutter täglich im Nacken - warum das eigentlich so gewesen ist, wissen die allerdings irgendwann nicht mehr. Muss ich jedenfalls aus den folgenden Ausführungen des Gutachters schließen, der über einen Besuch im Jugendamt berichtet, der am 1. März 2012 im Beisein einer Mitarbeiterin des Sankt-Mauritz-Kinderheimes stattgefunden haben soll.

Der Gutachter zitiert ohne Zuordnung der Zitate. Wer was gesagt hat, kann man nur erahnen. So schreibt er: "Im September 2009 sei seitens der Caritas eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt worden. So sei (der Bruder) auf seine Schwester losgegangen und die Mutter habe nicht interveniert. (Das Mädchen) habe zunehmend an Gewicht verloren. Der Anweisung, dass die Kindesmutter täglich zum Kinderarzt gehen sollte, sei diese nicht nachgekommen. Schließlich sei eine Mitteilung ans Familiengericht ergangen. Die Kindesmutter habe zeitgleich ihre Schweigepflichtsentbindung widerrufen und die Zusammenarbeit aufgekündigt. Am 24. September 2009 sei ein Anhörungstermin beim Familiengericht gewesen..."

Geht es nicht genauer mit exakter Benennung der sprechenden Personen - oder ist das nicht wichtig? Außerdem muss den Ausführungen des Gutachters zufolge an einem einzigen Tag erstaunlich viel geschehen sein. Denn "im Sepember 2009" bedeutet: am 22. September 2009. Von diesem Tag stammt die Gefährdungsmeldung der Caritas. An diesem Tag soll ein Zweijähriger auf seine drei Monate alte Schwester "losgegangen" sein. Und die hat am 24. September 2009 bei einem attestierten Arztbesuch keine einzige Schramme? Die Schweigepflichtsentbindung datiert das Jugendamt Münster-Kinderhaus in einem Schriftsatz an die Mutter mit dem 28. September 2009!  Die Beendigung der Zusammenarbeit ebenfalls. Für den Gewichtsverlust des Säuglings gibt es keinen einzigen Beleg - aus der Wiegekarte und aus einem Attest erfährt man das Gegenteil. 

Will mir der Gutachter erzählen, dass im Familiengericht von Münster Hellseher arbeiten, die bereits wissen, was eine Mutter vier Tage später tun wird und diese Kaffeesatzleserei in eine Begründung für einen Kindesentzug einfließen lassen? Oder soll ich dem Gutachter entgegnen, dass im Jugendamt Münster-Kinderhaus ein Mitarbeiter beschäftigt wird, der bei Schriftsätzen jede Gründlichkeit vermissen lässt? Außerdem: Hätte der Gutachter vor dem Jugendamtsbesuch die Akten gründlich studiert, hätte er diese Zitate wohl kaum zu Papier gebracht. Ist seine Akteneinsicht etwa nur selektiv gewesen?

Stutzig macht auch die Anmerkung des Gutachters, die ebenfalls niemandem zugeordnet wird, dass nach dem Anhörungstermin am 24. September 2009 dies geschehen sei: "(Das Mädchen sei) ins St. Mauritz Kinderheim gekommen und von dort einer Pflegefamilie zugeführt worden." An einem einzigen Tag wird einer Mutter das Baby weggenommen, wird das Mädchen in ein Heim gebracht und bekommt das Kind eine Pflegestelle? So was klappt ohne jede Vorbereitung? Oder haben die Vorbereitungen bereits am 18. September 2009 begonnen? Denn an diesem Tag hat die Mutter die Schweigepflichtsentbindung zurückgezogen und die Zusammenarbeit aufgekündigt! 

Schon zückt der Gutachter eine Räuberpistole: "So habe (die Mutter) später von einer internationalen Schutztruppe berichtet, die (ihre Tochter) befreien werde. Jedenfalls solle er (gemeint ist der Jugendamtsmitarbeiter) jederzeit damit rechnen. Dies habe sie mit innerer Überzeugung und für sich authentisch vorgetragen, weswegen Zweifel an der psychischen  Gesundheit der Mutter laut geworden seien." Und wenn ich nun wegen dieser Behauptung Zweifel an der psychischen Gesundheit aller Gesprächsteilnehmer am 1. März 2012 laut werden lasse? 

Vor einigen Monaten hat mir diese Mutter erzählt, dass sich bei Facebook Leute gemeldet hätten, die das Mädchen befreien wollten. Die Kleine sei in Stuttgart. Die Straße habe man bereits herausgefunden. Nur die Hausnummer kenne man noch nicht. Die Mutter und ich waren uns schnell einig, dass es sich dabei nur um Spinner handeln kann, ich wendete mich an das Stuttgarter Jugendamt und bekam die Antwort, dass man mir nicht antworten dürfe. Ich glaubte keinen Augenblick, dass die Kleine in Baden-Württemberg ist. Ich vermutete die Pflegeeltern im Raum Münster, im Einzugsbereich des Sankt-Mauritz-Kinderheimes. Denn dieses Heim war für die Suche nach Pflegeeltern zuständig, dieses Heim teilte dem Jugendamt im Februar 2011 mit, man habe Pflegeeltern gefunden. Das wusste auch die Mutter. Dass die Kleine im Raum Münster lebt, kann inzwischen auch nicht mehr bezweifelt werden. 

Sind wir wieder bei dem, was der Gutachter verschweigt. Weil er es nicht erfahren hat? So hat der Jugendamtsmitarbeiter im vorigen Jahr einen Brief an das Familiengericht von Münster weitergeleitet. Der stammte von einem so genannten Heimkinderverband, dessen Vorsitzender in einem Kinderheim aufgewachsen und misshandelt worden ist. Dieser Verein besteht aus ihm und ein paar Verwandten einer Frau, die im Internet über Gespräche mit Toten berichtet. Dieser Verband behauptete in diesem Schreiben, er könne und wolle der Mutter nicht mehr helfen, weil sie Jugendämter beschimpfe. Was dieser Verein fast täglich macht. Der Vorsitzende hat mir gedroht, als ich mich einer von ihm geplanten Kampagne gegen die Gründung eines Kinderheimes in Bonn nicht anschloss. Bei einer Beerdigung drehte er einen Film und gab einem Jugendamt die Schuld für den Tod dieser Mutter. Den Witwer habe ich vor fünf Jahren kennengelernt, damals war seine Tochter in einem Kinderheim. 

Warum nur hat der Jugendamtsmitarbeiter einen derart dubiosen Verein in das Verfahren eingeführt, während er jede Unterhaltung mit mir ablehnte?  

Der Gutachter lädt derweil weiter zum munteren Rätselraten ein: "Es sei zu befürchten, dass die Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind (die es seit fast zwei Jahren nicht mehr gibt, der Verf.) N. irritieren können. Zum Beispiel durch eine In-Aussicht-Stellung, dass N. zu ihr zurückkehren werde. Denn die Kindesmutter fühle sich in einem legitimen Kampf gegen ein Unrecht, was ihr angetan worden sei. Immer wieder führe sie Menschenrechte an, die in ihrem Fall verletzt worden seien." Wer hat das denn nun wieder gesagt? War das der Jugendamtsmitarbeiter, dem man dann Unkenntnis der Gesetze vorwerfen müsste, oder war das die Mitarbeiterin des Sankt-Mauritz-Kinderheimes, die in einem Telefongespräch mit mir Andeutungen über die Probleme der Mutter gemacht hat, die für mich nach übler Nachrede klangen?

Folge 5: Gutachter wirft sich selbst unethisches Verhalten vor?

Dienstag, 1. Januar 2013

Familiengericht Münster (IV)

Dieser Gutachter ist Partei

Wie sorgfältig der Gutachter die Akten studiert und ausgewertet hat, kann man nur beurteilen, wenn man diesen Fall in allen Einzelheiten kennt. Aber auch dann ist es nicht leicht, die Ausführungen nachzuvollziehen. Immer wieder springt der Gutachter hin und her, wechselt nach Belieben die Jahre, welcher Methodik er folgt, bleibt unerfindlich. Wie aus dem Nichts taucht beispielsweise der Satz auf: "Für N. sei inzwischen eine Pflegefamilie gefunden worden." 

Dazu muss man wissen, dass die Kleine bis Ende März 2011 bei einer Ersatzpflegefamilie gelebt hat. Wann also ist für N. eine Pflegefamilie gefunden worden? Der Gutachter schreibt: "Ein Anbahnungsprozess im Monat Dezember sei sehr erfolgreich verlaufen." Da er sich vorher gedanklich im Jahr 2011 aufgehalten hat, müsste man vermuten, dass der Dezember 2011 gemeint ist. Aber auch Dezember 2010 kann nicht stimmen. 2010 hat es zwar einen "Anbahnungsprozess" mit Pflegeeltern gegeben. Da jedoch die Mutter Widerstand leistete, sprangen diese Pflegeeltern wieder ab. Den zweiten Versuch starteten Sankt-Mauritz-Kinderheim und Jugendamt in aller Heimlichkeit. Dazu gab es eine Gesprächsnotiz aus Februar 2011.

Eigentlich ist der Fall klar. Das hätte der Gutachter aber nur erkennen können, wenn er die Akten gleichsam von Widersprüchlichem, Ungenauem und schlicht Falschem befreit hätte, um einen Überblick zu bekommen. Der Mutter ist das Mädchen am 24. September 2009 im Gerichtssaal weggenommen worden. Das entscheidende Gespräch zwischen Mutter und Jugendamt fand dem Jugendamt zufolge am 28. September 2009 statt. Der Vater fehlte bei diesem Treffen. Das Gespräch hat aber keinesfalls am 28. September 2009 stattgefunden. Denn sonst ergäbe sich der folgende zeitliche Ablauf: 22. September 2009 Gefährdungsmeldung der Caritas, 24. September 2009 Kindesentzug, 28. September 2009 Gespräch mit der Mutter, deren Tochter noch zuhause ist.

Der Gutachter geht darüber hinweg, sonst hätte er mit dem 18. September 2009 den wirklichen Gesprächstermin herausgefunden. An diesem Tag hat die Mutter jede Zusammenarbeit für beendet erklärt, weil sie sich genervt fühlte von einer Jugendamtsmitarbeiterin, die sie auf Schritt und Tritt kontrollierte. Außerdem hatte sie den Kinderarzt gewechselt. Dennoch machte am 22. September 2009 die Caritas-Mitarbeiterin einen Hausbesuch. Die erklärte den Bruder zur Gefahr für seine Schwester, stellte Probleme des Säuglings bei der Nahrungsaufnahme fest und bescheinigte der Mutter eine gewisse Hilflosigkeit. Warum der neue Kinderarzt dem Baby zwei Tage später gute Gesundheit bescheinigt hat, muss jedem ein Rätsel bleiben. Dieses Attest ist bis heute auch von keinem Gericht gewürdigt worden. Der Gutachter macht das ebenfalls nicht. Er ist offenbar Partei, kein unabhängiger Analytiker. Sonst hätte er darauf kommen müssen: Die Erklärung der Mutter vom 18. September 2009 ist der eigentliche Grund für den Kindesentzug gewesen. Der hätte aber nicht lange Bestand gehabt. 

Zudem verschweigt der Gutachter die Existenz einer Großmutter aus Costa Rica, die 2009 in Deutschland gewesen ist, um ihrer Tochter zu helfen. Dass die Mutter dem Verwaltungsgericht von Münster ein Hilfesystem vorgeschlagen hat, erwähnt er ebenfalls nicht. Auch die immer seltsamer werdenden Begründungen für den Entzug erst des Mädchens, dann auch noch des Jungen zitiert der Gutachter nur dann, wenn sie gegen die Mutter gewendet werden können. Schon die Begründung, der Junge sei der Mutter im März 2010 wegen ihres Verhaltens im Gerichtssaal weggenommen worden, mutet merkwürdig an, der schließlich angeblich entscheidende Hinweis des Jugendamtes, die Mutter nehme die Wirklichkeit anders wahr als die Behörde, ist als Begründung lächerlich, denn jeder von uns nimmt das, was wir Wirklichkeit nennen, anders wahr als alle anderen. Wer das bestreiten wollte, müsste sich fragen lassen, ob er totalitären Gedankenmustern anhängt, zu denen Begriffe wie Volksseele und Volksempfinden gehören. Das marxistische gesellschaftliche Ohr will ich hier gar nicht erwähnen. 

Derweil blättert der Gutachter weiter in den Akten und findet dort zwei Besuchskontakte der Mutter mit ihrer Tochter im Sankt-Mauritz-Kinderheim. Den ersten erwähnt er nur mit dem Datum 9. November 2010, den zweiten vom 21. Januar 2011 ausführlich. Die Kleine habe bereits aggressiv reagiert, als sie nach Münster gebracht werden sollte. Das berichtet nicht etwa die Ersatzpflegemutter, das berichtet - so der Gutachter - das Sankt-Mauritz-Kinderheim. Die Ersatzpflegemutter erwähnt der Gutachter erst später - betrachtet sie aber wieder mit den Augen der Kinderheimmitarbeiterin: "(Das Mädchen) habe gelacht, jedoch immer wieder auch zur Pflegemutter herüber gesehen, als wenn sie um Hilfe bitte." Und wenn die Kleine sich nur gewünscht hat, dass die Ersatzpflegemutter mitspielt? 

Ich habe zweimal mit dieser Heimmitarbeiterin telefoniert. Beim ersten Mal erging sie sich in Andeutungen über die angeblichen Probleme der Mutter, die sie aber nicht näher erläuterte, beim zweiten Mal verwies sie mich an das Jugendamt, weil sie mit mir nicht mehr sprechen dürfe. Für die Andeutungen habe ich bis heute immer nur eine Erklärung gefunden: Die Heimmitarbeiterin wollte Zweifel säen. 

Folge 4: Hellseher im Familiengericht?